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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
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1. Geltungsbereich
a) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches) beziehungsweise Werkverträge für die Gesamtdauer der Geschäftsbeziehung und werden bei Vertragsabschluß als verbindlich anerkannt, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Kunde, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
b) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
2. Angebote
Alle Angebote von nord-IT-systeme sind freibleibend und werden erst durch schriftliche Bestätigung durch nord-IT-systeme gültig.
3. Preise/Preisänderungen
a) Die Einzelpreise der Lieferungen und Leistungen sowie die gesamte Vergütung ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen, ergänzend aus der nord-IT-systeme Preisliste. Ist kein Einzelvertrag gefasst worden, sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung gültigen Preislisten gültig.
b) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist nord-IT-systeme berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
c) Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich eventueller Kosten für Verpackung und Fracht frei Haus. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird auf der Grundlage der nord-IT-systeme-Serviceberichte abgerechnet, die von jedem nord-IT-systeme-Mitarbeiter mit einer Genauigkeit von 0,5 Stunden geführt werden. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich nachträglich. Gleiches gilt für die Reise- und Unterkunftskosten.
d) Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitarbeit des Kunden der Arbeitsaufwand erheblich über den Schätzungen liegt, die nord-IT-systeme bei der Übernahme des Auftrages zugrunde gelegt hat, so ist nord-IT-systeme auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit Höchstpreisbegrenzung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt.
e) Die Vergütungssätze und die Nebenkosten gelten ausschließlich Umsatzsteuer.
4. Änderungen
a) nord-IT-systeme entwickelt und verbessert die angebotene Software ständig. Geringfügige Abweichungen der Programme gegenüber Beschreibungen und Prospekten sind daher möglich.
b) Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik beziehungsweise auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
5. Software
a) Bei Software ist Vertragsgegenstand die Lieferung auf Datenträger zur Installation auf einer Anlage zur bestimmungsmäßigen Nutzung einschließlich Installationsanweisung und einer Beschreibung, zu der auch Hilfstexte bei der Programmanwendung zählen. Die Erteilung von Unterlizenzen durch den Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt, die Software entsprechend seinen betrieblichen Erfordernissen zu vervielfältigen und im Rahmen der gewährten Lizenzen zu nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, das Programm nur im Rahmen der gewährten Lizenzen zu nutzen und es, auch nicht auszugsweise, Dritten nicht zugänglich zu machen.
b) Das Urheberrecht verbleibt, auch bei Individualprogrammierung, ausschließlich bei nord-IT-systeme, soweit schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
6. Durchführung des Vertrages
nord-IT-systeme bestimmt und verantwortet die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag durchgeführt wird. Weisungsrechte des Kunden bestehen nicht, jedoch wird nord-IT-systeme stets bemüht sein, den Wünschen des Kunden Rechnung zu tragen.
7. Mitwirkungspflicht des Kunden
a) Der Kunde stellt sicher, dass alle ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen obliegenden erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und für nord-IT-systeme kostenlos erbracht werden und gewährleistet jede erforderliche Unterstützung. Insbesondere stellt der Kunde Testdaten, Informationen zu den Programmen und Möglichkeiten zur Schulung der Mitarbeiter zur Verfügung.
b) Von allen nord-IT-systeme übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die nord-IT-systeme jederzeit kostenlos zugreifen kann.
8. Einweisung
a) Die Einarbeitung in die Software ist nicht in der Lizenzgebühr enthalten und erfolgt im Rahmen der jeweiligen Kostensätze. Hierbei werden Schulungen, Reisekosten und Unterkunft einzeln berechnet.
b) Bei Annahme eines Kursangebotes trägt der Kunde die Kursgebühr und die eventuellen Reise- und Übernachtungskosten des Ausbilders.
9. Softwarepflege und Wartung
a) Nach Abschluss eines Wartungsvertrages werden gegen die Zahlung einer Pauschale pro Monat je Modul die folgenden Leistungen erbracht:
- Beseitigung von Fehlern, auch nach der Gewährleistung. nord-IT-systeme ist stets bemüht, alle Wartungsarbeiten nach bestem Wissen umgehend zu erledigen.
- Aktualisierung im Rahmen der Weiterentwicklung.
- Anpassungen an Gesetzesänderungen in einem angemessenen Zeitraum.
- Telefonische Beratung, soweit sie nicht die Merkmale einer Einweisung hat.
- Bereithaltung von Einweisungs- und Schulungskapazitäten.
- Bereithaltung von Programmierkapazitäten in einem angemessenen Rahmen für individuelle Kundenwünsche.
b) Ist mit dem Kunden kein Wartungs- und Pflegeabkommen vereinbart, wird nord-IT-systeme alle entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Neben erbrachten Leistungen, die gemäß der gültigen Preisliste berechnet werden, steht nord-IT-systeme eine Vergütung bei telefonischer Beratung sowie bei der Fernwartung je angebrochene ¼ Stunde von 1/50 des gültigen Tagessatzes zu. Telefongebühren sind dabei vom Kunden zu tragen. Die Rechnungsstellung erfolgt am Monatsende.
c) Folgen von Bedienungsfehlern und unsachgemäßer Benutzung der EDV-Anlage sowie vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen beseitigt nord-IT-systeme nicht im Rahmen des Wartungsvertrages. Dazu erteilt der Kunde einen eigenständigen Reparaturauftrag.
10. Liefertermine
a) nord-IT-systeme liefert die im Vertrag vorgesehenen Leistungen innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist.
b) Hierbei ist nord-IT-systeme zu Teillieferungen berechtigt, soweit es sich um nutzbare Einheiten handelt.
c) Lieferverzug tritt bei Überschreitung der Lieferfrist erst dann ein, wenn eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist; außer beim Fixgeschäft. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 326 BGB mit der Einschränkung, dass der Kunde nur berechtigt ist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
d) Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die nord-IT-systeme nicht zu vertreten hat, so ist die Frist angemessen zu verlängern. Die Lieferfrist verlängert sich insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
e) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von nord-IT-systeme nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von nord-IT-systeme werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
f) Die vereinbarten Fälligkeiten und Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögerte oder die Behinderung zu vertreten hat.
11. Versand und Gefahrenübergang
a) Liefert nord-IT-systeme neben der Software auch Hardware, sind alle diese Sendungen bis zum Eintreffen beim Kunden gegen Transportschäden und -verluste versichert. Die Kosten für den Transport trägt der Kunde.
b) Tritt ein Transportschaden oder ein Verlust ein, so muss der Kunde dies nord-IT-systeme unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- beziehungsweise Verlustmeldung des Transportunternehmens melden. Das beschädigte Gut ist zur Verfügung von nord-IT-systeme bereit zu halten.
12. Installation und Implementation
Die Installation von Geräten oder Anlagen einschließlich Erweiterungen, die Implementation von Software und die Einweisung von Bedienungspersonal erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei der Installation und Implementation wird der Kunde alle erforderlichen Räume, einschließlich der technischen Voraussetzungen, verfügbar halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Geräte behilflich sein und gegebenenfalls durch Bereitstellung des erforderlichen Personals und erforderlichenfalls die Arbeiten auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglichen. Außerdem wird er eine Kontaktperson benennen, die den Mitarbeitern von nord-IT-systeme während der vereinbarten Installationszeit zur Verfügung steht und die dazu ermächtigt ist, notwendige verbindliche Erklärungen abzugeben.
13. Abnahme der Leistungen
nord-IT-systeme kann Teilleistungen zur Abnahme vorlegen. Hierzu gehört jede in sich abgeschlossene Phase zur Erfüllung des Vertrages. Die Kriterien für die Funktionsprüfung werden zwischen nord-IT-systeme und dem Kunden mit Bezug auf die zu installierende Software festgelegt. Der Kunde ist erst dann zur Abnahme verpflichtet, wenn anhand der vorgenannten Funktionsprüfung die Fehlerfreiheit der gelieferten Software beim Einsatz der dafür bestimmten Hardware nachgewiesen ist.
14. Zahlung und Zahlungsverzug
a) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug kann nord-IT-systeme Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend machen.
b) Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit nord-IT-systeme. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet.
15. Stornierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann nord-IT-systeme unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden zu beweisen und geltend zu machen, 10% der Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
16. Aufrechnung, Abtretung, Verjährung
a) Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
b) Ansprüche aus dem Einzelvertrag kann der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von nord-IT-systeme abtreten.
c) Alle Ansprüche des Kunden aus einem Einzelvertrag verjähren sechs Monate nach Beendigung des Einzelvertrages.
17. Vertraulichkeit
a) nord-IT-systeme und der Kunde verpflichten sich wechselseitig zur vertraulichen Behandlung aller Informationen und Unterlagen.
b) Ist der Kunde Kaufmann, so ist er verpflichtet, alle mit der Software von nord-IT-systeme zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den Vertragspartner, unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Dazu gehören auch die Kenntnisse über die geplanten und ausgeführten Projekte des Vertragspartners.
c) Entsteht nord-IT-systeme aufgrund einer Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ein Schaden, so ist der Kunde zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
d) Geschäfts- und Betriebsunterlagen bewahren die Vertragsparteien in einer Weise auf, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Das gilt auch für andere Schriftstücke sowie Unterlagen und Software, die Angelegenheiten von nord-IT-systeme und dessen Kunden betreffen.
e) Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
f) Eingeschaltete Dritte weisen die Vertragspartner auf diese Pflichten hin.
18. Datenspeicherung
a) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine zur Vertragserfüllung relevanten Daten bei nord-IT-systeme für die Dauer der Vertragslaufzeit gespeichert werden.
b) Hierbei verarbeitet nord-IT-systeme Daten des Dateninhabers zwecks Wartung bzw. Fehlerbeseitigung. Bei diesen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
c) nord-IT-systeme verpflichtet sich gegenüber dem Dateninhaber, bei der Verwendung der Daten durch ihre Mitarbeiter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit größter Sorgfalt zu beachten.
d) nord-IT-systeme verpflichtet sich, die Daten ausschließlich für die erforderlichen EDV-Arbeiten auftragsgemäß zu verwenden. Dies kann vor Ort, per Fernwartung oder in Uplengen erfolgen.
e) Die Daten werden ausschließlich im Geschäftsbereich des Auftragnehmers von Mitarbeitern verarbeitet, die über die Bestimmungen des Datenschutzes belehrt wurden und die vorgeschriebene schriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben haben. Letztere sind dem Dateninhaber auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
f) nord-IT-systeme ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
g) nord-IT-systeme verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift. Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
19. Gewährleistung
a) Der Kunde hat überlassene Lieferungen und Leistungen durch Testfälle unverzüglich zu prüfen. Dieses gilt insbesondere auch bei nach Kundenwünschen vorgenommenen Modifikationen beziehungsweise Ergänzungen. Stellen sich dabei oder auch bei der Nutzung Fehler ein, verpflichtet sich der Kunde, die genaue Bedienersituation vor dem Auftreten des Fehlers zu beschreiben und eine Dokumentation über die Auswirkungen der fehlerhaften Verarbeitung zu erstellen. Im Falle einer berechtigten und umgehend gemeldeten Mängelrüge beschränkt sich das Recht des Kunden auf einen Nachlieferungs- oder Nachbesserungsanspruch. Lehnt nord-IT-systeme die Nachlieferung oder die Nachbesserung ab oder schlagen Nachbesserungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen.
b) Erklärt der Kunde Wandlung, berechnet sich der Wert der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen aus dem Gebrauch, den er für den Kunden bei ordnungsgemäßer Erfüllung gehabt hätte. Der Wert ist der Teil des Kostenaufwandes, der dem Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Benutzungszeit entspricht. Der Nutzungsersatz wird nicht verzinst. Der Kunde ersetzt nord-IT-systeme dann auch nutzlosen Aufwand wie zum Beispiel Arbeitsaufwand der eigenen Mitarbeiter. Der Kunde gibt die erhaltenen Unterlagen an nord-IT-systeme zurück und löscht sämtliche Kopien.
c) Eine etwaige Gewährleistung entfällt, wenn die Mängel nicht unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden, wenn der Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Mitwirkung des Kunden beruht oder die Lieferung oder die Leistung von nord-IT-systeme ohne deren vorherige Zustimmung verändert wird. Das gilt auch für den Fall, dass vom Kunden beauftragte Dritte Programm- oder Datenänderungen vornehmen.
d) Beseitigt nord-IT-systeme auf Wunsch des Kunden einen solchen Mangel, so kann nord-IT-systeme eine angemessene Vergütung verlangen.
e) Bei Lieferung gebrauchter Geräte ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
f) Werden nord-IT-systeme-Produkte von Lizenznehmern vertrieben, entfällt jegliche Gewährleistung von nord-IT-systeme gegenüber dem Endkunden.
g) Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten, gerechnet ab Abnahme.
20. Haftung
a) Schadensersatzansprüche des Kunden sind, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen. Sie begrenzen auch nicht die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte.
b) nord-IT-systeme haftet im Besonderen nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde seiner branchenüblichen Schadensminderungspflicht entsprach und die Daten regelmäßig und gewissenhaft gesichert hat und die Daten deshalb mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Material rekonstruiert werden können. In diesem Falle ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand mittels der Sicherungskopien beschränkt. Hat der Kunde keine Sicherungskopien gefertigt, ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein entsprechender Sicherungskopien beschränkt.
21. Rechte am Vertragsgegenstand
a) Der Kunde ist berechtigt, die im Rahmen des Einzelvertrages von nord-IT-systeme erbrachten Lieferungen oder Leistungen vertragsgemäß zu nutzen, sofern der Vertrag von beiden Seiten erfüllt ist.
b) Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung von nord-IT-systeme die Lieferungen und Leistungen von nord-IT-systeme und die zu diesen gehörenden Unterlagen Dritten nicht bekannt werden.
c) Alle Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Forderungen Eigentum von nord-IT-systeme.
d) Wenn Vorbehaltsgüter von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Kunde die Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von nord-IT-systeme hinweisen und nord-IT-systeme sofort verständigen. Veröffentlichungen über die Lieferungen und Leistungen stehen dem Kunden und nord-IT-systeme frei, sofern Firmenname und Anteil des Vertragspartners genannt werden. Dies gilt auch, wenn Lieferungen oder Leistungen von nord-IT-systeme nicht für den Kunden selbst, sondern für Dritte bestimmt sind.
22. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
a) Erfüllungsort ist Westerstede.
b) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von nord-IT-systeme zuständig ist. nord-IT-systeme ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Ansonsten ist der Gerichtsstand, soweit zulässig, das Amtsgericht Oldenburg oder das Landgericht Oldenburg.
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
23. Sonstiges
a) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, Vertragsänderungen und Erklärungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b) Ist eine Bestimmung des Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung rechtlich unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Der Kunde und nord-IT-systeme verpflichten sich, unverzüglich die rechtlich unwirksame Bestimmung durch eine ihrer wirtschaftlich nahekommenden, rechtlich zulässigen Bestimmung zu ersetzen.